Widerruf
Wir gewähren kein Rückgaberecht ausser bei Mängel- und Schadensersatzansprüchen. Siehe Punkt 8.
Falls dies zutrifft, wenden Sie sich bitte an unseren Support unter support@deckenmodul.com
(8.1) Der Kunde hat die Lieferung sofort nach Erhalt mit aller Sorgfalt zu prüfen und Mängel innert spätestens 8 Tagen seit Erhalt zu rügen (Mängelrüge), andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
(8.2.) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist und das ein Sachmangel gemäss Art. 197 Abs. 1 OR vorliegt.
(8.3.) Abweichungen im Sinne der Ziffer (2.2.) stellen keine Mängel dar. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist im Übrigen nur unsere Produktbeschreibung/Angebot maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(8.4) Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Gemäss Ziff. 8.4 a) und b) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäss Art. 197 Abs. 1 OR der von uns gelieferten Ware darstellt.
Mängelansprüche bestehen nur, wenn ein Mangel eingetreten ist, obwohl die Ware gemäß unseren Anweisungen verlegt/montiert und gepflegt bzw. gewartet sowie normal beansprucht wurde und der Mangel nicht auf dem natürlichen Verschleiß der Ware oder einzelner Teile beruht.
Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Beschichtung, Oberflächenstruktur, Stoffbeschaffenheit und/oder Abmessungen/ Winkelgenauigkeit der Ware lösen keine Mängelansprüche aus. Hierfür gilt das Regelwerk der T.A.I.M. und EN 13964 in ihrer neusten Fassung.
(8.5.) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wir sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
(8.6.) Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
(8.7.) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
(8.8.) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(8.9.) Die Haftungsfreizeichnung nach Ziffer (8.6.) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zum Schadensersatz verpflichtet sind. Sie gilt außerdem nicht, wenn wir aufgrund einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden in Anspruch genommen werden.
Sofern wir wegen Verletzung einer Kardinalpflicht oder vertragswesentlichen Pflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(8.10.) Verjährung der Mängel- und Schadensersatzansprüche
(8.10.1) Die Mängelansprüche verjähren grundsätzlich nach einem Jahr. Ist die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat die Ware dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist nach Schweizerischem Recht.
Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablieferung der Ware zu laufen.
(8.10.2) Soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, treten an die Stelle der in Ziffer
(8.10.1) geregelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(8.10.3) Die Verjährungsfristen gelten grundsätzlich auch für Schadensersatzansprüche und insbesondere hinsichtlich des Ersatzes von Mangelfolgeschäden. Soweit uns jedoch Vorsatz zur Last fällt, soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden geltend gemacht werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.